Ergänzungen zur Sportordnung des Deutschen Schützenbundes ab 01.01.2001 

6.0.2.4

 

 

Beim Spannen des Bogens darf keine Technik verwendet werden, die es nach Ansicht des Kampfrichters ermöglicht, dass ein unbeabsichtigt ausgelöster Pfeil über die Sicherheitszone oder die Sicherheitsvorkehrungen hinausfliegt. Schützen, die nach einem entsprechenden Hinweis durch den Kampfrichter oder Schießleiter weiter auf einer solchen Technik bestehen, sind sofort zu disqualifizieren.
6.0.4.2.4 Der maximal zulässige Durchmesser eines Pfeiles beträgt ab 01.04.2001 9,3mm.
6.0.4.3.4.

 

Ferngläser sowie Teleskope mit Stativ können, sofern sie für andere Wettkampfteilnehmer an der Schießlinie kein Hindernis sind, vom Schützen zur Scheibenbeobachtung verwendet werden.
6.0.8.2

 

 

Bei anderen technischen Defekten (Sehnenriss, Bogenbruch, Defekt am Visier, gebrochener Stabilisator u.ä.) kann dem Schützen eine angemessene Zeit (bis zu 15 Minuten) gegeben werden, um den Schaden zu beheben. Im Einvernehmen mit dem Kampfrichter erhält er die Möglichkeit, die versäumten Pfeile nachzuschießen.
6.0.9.7
Befindet sich ein Schütze auf der Schießlinie, so darf er verbale, nicht elektronische Unterstützung oder Information bezüglich des Schießens erhalten.
6.0.11.8

 

 

 

 


Ein Pfeil, der die Scheibe trifft und abprallt oder durchschlägt und dessen Einschlag auf der Scheibe einwandfrei feststellbar ist, wird, wenn dieser Sachverhalt von einem Kampfrichter bestätigt wird, gewertet, vorausgesetzt alle Schusslöcher wurden markiert und ein unmarkiertes Loch kann festgestellt werden. Finden sich (im Wertungsbereich) mehr als ein unmarkiertes Loch auf der Auflage, so wird der Wert des niedrigsten unmarkierten Loches gegeben.

Bei einem Abpraller oder Durchschuss wird wie folgt gewertet: Wenn sich alle Schützen einer Gruppe darauf einigen, dass es sich um einen Abpraller/Durchschuss handelt, so einigen sie sich auch über den Wert des Pfeiles. Wenn sie sich nicht einigen, gilt der Wert des niedrigsten unmarkierten Schussloches auf der Auflage.

6.0.11.10.1


Ein Pfeil gilt als nicht geschossen, wenn er zu Boden fällt oder, vorausgesetzt es handelt sich um keinen Abpraller, bei einem Fehlschuss ein Teil des Pfeilschaftes innerhalb der 3 m - Zone zwischen Schießlinie und 3 m - Linie liegen bleibt oder hineinragt.